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Grundsteuer

Die Grundsteuer wird für das Eigentum an Grundstücken erhoben. Gebührenschuldner ist der Eigentümer eines Grundstückes.

Man unterscheidet zwischen der Grundsteuer A (agrarisch - für Grundstücke der Landwirtschaft) und Grundsteuer B (baulich - für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude). Für die Berechnung der Grundsteuer wird vom Finanzamt ein Einheitswert festgelegt. Dieser Einheitswert wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Der Hebesatz der Gemeinde Engelsbrand für die Grundsteuer A beträgt 350 v.H., der Hebesatz für die Grundsteuer B beträgt 360 v. H..

Die Grundsteuer wird jeweils für ein Jahr festgesetzt. Änderungen werden erst für das nächste Jahr berücksichtigt. So lange Sie keinen geänderten Grundsteuerbescheid erhalten, gilt der letzte Bescheid weiter.

Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 2 Kammunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG)

Bodenrichtwerte für die neue Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer gegen das
Grundgesetz verstößt. Die bisherige Berechnung beruhte noch auf veralteten Wertverhältnissen.
Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer in
Baden-Württemberg. Die Grundsteuerreform wirkt sich erstmals in den Grundsteuerbescheiden ab dem Jahr 2025 aus.
Die Grundsteuerwerte werden bereits zum Stichtag 1. Januar 2022 neu festgestellt. Das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen (Grundsteuer A) ist im neuen Landesgrundsteuergesetz Baden-Württembergs ähnlich geregelt wie im Bundesgesetz.
Beim Grundvermögen (Grundsteuer B), kommt hingegen ein Bodenwertmodell zum Einsatz.

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